AGB
AGB der Rapid-e-Engineering Steffen Kramer
(im nachfolgenden Rapid-e-Engineering genannt)
1. Allgemeines
1.1. Rapid-e-Engineering erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen in Form von Entwicklungen, Prototypen / Mustern, Kleinserien, Beratung / Konzeptfindung im Bereich aktueller Technologien.
1.2. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisvereinbarungen an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
1.3. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen sind nur dann bindend, wenn sie von der Rapid-e-Engineering ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
2. Durchführung des Auftrages
2.1. Die von der Rapid-e-Engineering angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei der Rapid-e-Engineering üblichen Handhabung.
2.2. Der Umfang der Arbeiten der Rapid-e-Engineering wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Mit Erstellung der jeweiligen Abschlussberichte oder Lieferung gelten die vertraglichen Leistungen der Rapid-e-Engineering als erbracht und abgeschlossen.
3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
3.1. Die von der Rapid-e-Engineering angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2. Sofern die Rapid-e-Engineering eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 0,5 % des aufgrund dieses Vertrages rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gilt die Regelung in Ziffer 5.
3.3. Setzt der Auftraggeber der Rapid-e-Engineering während des Verzuges eine angemessene Nachfrist und lässt die Rapid-e-Engineering diese Frist aus von ihr zu vertretenden Gründen verstreichen, oder wird der Rapid-e-Engineering die Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der in Ziffer 3.2 bestimmten Verzugsentschädigung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1. Die Gewährleistung der Rapid-e-Engineering umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.
4.2. Die Gewährleistungspflicht der Rapid-e-Engineering ist beschränkt auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auf die Herbeiführung dieser Eigenschaften innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung oder Herbeiführung der Eigenschaften fehl, d.h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von der Rapid-e-Engineering unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4.3. Eine Haftung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt die Rapid-e-Engineering nur, wenn eine entsprechende Zusicherung der betreffenden Eigenschaft erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung aufgrund zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.
4.4. Beruht ein Fehler oder Mangel, der kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft darstellt, auf einem von der Rapid-e-Engineering zu vertretenden Umstand, so haftet die Rapid-e-Engineering für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden bei nur leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten nur je Auftrag bis zu einem Betrag von maximal dem Auftragswert.
4.5. Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 633 Abs. 2 (i.V.m. § 476 a) BGB bleiben unberührt.
4.6. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 4.4 und 4.5 gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Rapid-e-Engineering.
5. Ausschluss weitergehender Haftung und Ansprüche
5.1. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren Schaden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie über die in Ziffer 3.2, 3.3, 4.2 bis 4.6 von der Rapid-e-Engineering übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen, es sein denn, es wird in Fällen des Vorsatzes oder bei der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet. Dies gilt auch in Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Rapid-e-Engineering sowie der von ihr eingeschalteten Sachverständigen.
5.2. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
6. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
6.1. Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis der Rapid-e-Engineering, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
6.2. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die Rapid-e-Engineering damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.3. Die Entgelte sind sofort nach Rechnungslegung, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung aufgedruckten Termin zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Bei späterer Zahlung werden für den offenen Rechnungsbetrag Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Geldeingang in Höhe von 2 % über EURIBOR in Rechnung gestellt.
6.4. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.5. Beanstandungen der Rechnungen der Rapid-e-Engineering sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
7.1. Von schriftlichen Unterlagen, die der Rapid-e-Engineering zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die Rapid-e-Engineering Abschriften zu ihren Akten nehmen.
7.2. Die Rapid-e-Engineering behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten Entwicklungen, Prüfungsergebnissen, Berechnungen u.ä. vor.
7.3. Die Rapid-e-Engineering, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten Spezialisten dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
7.4. Die Rapid-e-Engineering verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen hat sie technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, welche die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
8.1. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist München, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen. Dies gilt insbesondere im Mahnverfahren.
8.2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ist München, der Sitz des Auftragnehmers.
8.3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
9. Geltungsbereich und Sonstiges
9.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 24 AGB Gesetz sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
9.2. Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 9.1 bezeichneten Personenkreis der § 24 AGB Gesetz an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
- Die von der Rapid-e-Engineering angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich.
- Die Begrenzung der Schadensersatzansprüche in Ziffer 3.2 gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen der Rapid-e-Engineering.
- Die Haftungsausschüsse bzw. -beschränkungen der Ziffer 4.4 und 4.5 gelten nicht im Falle zugesicherter Eigenschaften gemäß §§ 463, 480, 635 BGB und nicht im Falle einer Schadensverursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
9.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke.